Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die übrigen Landesverwaltungsrichter vor dem Präsidenten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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