§ 16 T-LP Bewilligungsverfahren

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Bewilligungsverfahren

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,

b)

der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung und

c)

die zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen wie Strafregisterbescheinigungen oder ähnliche Nachweise.

(3) Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsEin Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie
    2. b)Litera bder Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung.
    Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 15 Abs. 2 ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 19, berufene Behörde (Paragraph 23, Absatz 2,) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.2023

Bewilligungsverfahren

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,

b)

der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung und

c)

die zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen wie Strafregisterbescheinigungen oder ähnliche Nachweise.

(3) Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsEin Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie
    2. b)Litera bder Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung.
    Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 15 Abs. 2 ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 19, berufene Behörde (Paragraph 23, Absatz 2,) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.

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