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(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, nach Maßgabe der Landesgesetze Sozialhilfe zu gewährenunterstützen.
(2) Das Land Tirol hat Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Leiden oder Gebrechen behindert sind, nach Maßgabe der Landesgesetze RehabilitationsmaßnahmenMenschen mit Behinderungen zu gewährenunterstützen und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, nach Maßgabe der Landesgesetze Sozialhilfe zu gewährenunterstützen.
(2) Das Land Tirol hat Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Leiden oder Gebrechen behindert sind, nach Maßgabe der Landesgesetze RehabilitationsmaßnahmenMenschen mit Behinderungen zu gewährenunterstützen und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern.