(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren durch Verlautbarung im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Durchsage über Lautsprecher oder durch Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde erlassen werden.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Verlautbarung im Rundfunk, mit der Durchsage über Lautsprecher oder mit der Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen ist. Sie treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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