Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 31.03.2006 bis 31.12.9999
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