(1) Erforderliche Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c sind insbesondere auch die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln sowie die Benutzung fremder Grundstücke.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 16 alle Teile von baulichen Anlagen sowie die gefährdeten Gebiete zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage bzw. des gefährdeten Gebietes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.
(3) Anordnungen nach Abs. 1 sind nur im unumgänglich notwendigen Umfang und während der Dauer des Einsatzes zulässig. Auf die wirtschaftliche und die soziale Lage der von den Anordnungen Betroffenen ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Befugnis zur Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die der Bund der Erfüllung von Hoheitsaufgaben des Bundes gewidmet hat, wie insbesondere Gegenstände der Bundespolizei und des Bundesheeres, sowie auf Gegenstände des den Universaldienst besorgenden Post- oder Telekommunikationsunternehmens und der Österreichischen Bundesbahnen.
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