(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme jener Bestimmungen, deren Vollziehung den Gemeinden obliegt, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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