§ 14 T-KMG Information

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewähren, sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Schutz kritischer Infrastruktur entgegenstehen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 T-KMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 T-KMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 T-KMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 T-KMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 T-KMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 T-KMG
§ 15 T-KMG