(1) Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.
(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.
0 Kommentare zu § 19 T-KMG