Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:
a)Litera aeine Einsatzleitung nach § 4 einzurichten,eine Einsatzleitung nach Paragraph 4, einzurichten,
b)Litera beinen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 7, § 8 oder § 9 zu erlassen,einen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach Paragraph 7,, Paragraph 8, oder Paragraph 9, zu erlassen,
c)Litera cgegebenenfalls externe Notfallpläne nach § 10 zu erlassen,gegebenenfalls externe Notfallpläne nach Paragraph 10, zu erlassen,
d)Litera dgegebenenfalls eine oder mehrere Personen als Einsatzkoordinatoren zu bestellen.
(2)Absatz 2Die jeweilige Behörde hat zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:
a)Litera aden Einsatz der Hilfs- und Rettungskräfte zu leiten,
b)Litera bgegebenenfalls entsprechend geeignete Personen nach § 15 Abs. 3 zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten,gegebenenfalls entsprechend geeignete Personen nach Paragraph 15, Absatz 3, zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten,
c)Litera cmit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Anordnungen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums zu treffen,
d)Litera ddurch Verordnung im unumgänglich notwendigen Umfang und während des Einsatzes das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem zu verbieten (Sperre des Gefahrenbereiches), wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist,
e)Litera ezur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung sofort vollstreckbare einstweilige Verfügungen zu treffen,
f)Litera falle sonst erforderlichen Maßnahmen unmittelbar durchzuführen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung einer Katastrophe sachlich geboten ist.
(3)Absatz 3Verordnungen nach Abs. 2 lit. d haben die Zeit und den örtlichen Bereich der Sperre genau festzulegen. Abweichend von § 13 Abs. 3 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, in der jeweils geltenden Fassung, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Abs. 2, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; § 13 Abs. 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.Verordnungen nach Absatz 2, Litera d, haben die Zeit und den örtlichen Bereich der Sperre genau festzulegen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Absatz 2,, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; Paragraph 13, Absatz 7, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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