(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hierüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die nächste Polizeiinspektion, die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Nachrichtenübermittlungsanlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3) Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(4) Die Haushaltsvorstände haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass
a) | bei einer durch eine Katastrophe verursachten länger dauernden Unterbrechung oder Einschränkung der Versorgung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern die Deckung des Bedarfes aus entsprechenden Vorräten sichergestellt ist und | |||||||||
b) | im Fall einer Katastrophe die rechtzeitige Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen für die Haushaltsangehörigen möglich ist. |
(5) Abs. 4 lit. a gilt sinngemäß für die Verwaltungsleiter von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und für die Leiter von Heimen im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes.
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