(1) Der Betreiber eines Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, der Bezirksverwaltungsbehörde einen internen Notfallplan vorzulegen. Bringt eine geplante Betriebsänderung die Einstufung als Notfallplan-Betrieb mit sich, so hat der Betreiber, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vor der Betriebsänderung einen internen Notfallplan vorzulegen.
(2) Der Betreiber hat bei der Erstellung des internen Notfallplanes die Beschäftigten des Betriebes und das relevante langfristig beschäftigte Personal von Subunternehmern zu beteiligen.
(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
a) | Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich sind, | |||||||||
b) | Name und betriebliche Stellung der Personen, die für die Verbindung zur Bezirksverwaltungsbehörde verantwortlich sind, | |||||||||
c) | für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel, | |||||||||
d) | Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich der Art der Alarmierung dieser Personen und des Verhaltens bei Alarm, | |||||||||
e) | Maßnahmen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Maßnahmen zur Übermittlung von detaillierten Informationen, sobald diese verfügbar sind, | |||||||||
f) | erforderlichenfalls Maßnahmen zur Ausbildung des Personals in den von diesem wahrzunehmenden Aufgaben sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Feuerwehren und den Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b, | |||||||||
g) | Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen außerhalb des Betriebsgeländes. |
(4) Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
(5) Der Betreiber hat einen geänderten internen Notfallplan innerhalb von vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
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