(1) Die Behörde kann mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Mitglieder der Einsatzleitung als Einsatzkoordinatoren bestellen.
(2) Der Einsatzkoordinator kann von der Behörde
a) | mit der Leitung des Einsatzes der Hilfs- und Rettungskräfte betraut werden und | |||||||||
b) | beauftragt werden, im Namen der Behörde die erforderlichen Anordnungen nach § 16 Abs. 2 lit. c zu treffen. |
(3) Der Einsatzkoordinator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat er alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen.
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