§ 9 T-HK

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht behoben werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen im BotenBote für Tirol kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.2019

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht behoben werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen im BotenBote für Tirol kundzumachen.

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