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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn
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Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.
Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn
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Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.
Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.