§ 20 T-GVOG Zuständigkeit

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landesregierung obliegen:

a)

alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und

b)

die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen.

(2) Gegen Bescheide der Landesregierung nach diesem Gesetz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.03.2006 bis 25.08.2015

(1) Der Landesregierung obliegen:

a)

alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und

b)

die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen.

(2) Gegen Bescheide der Landesregierung nach diesem Gesetz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

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