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(1) Der Landesregierung obliegen:
a) | alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und | |||||||||
b) | die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen. |
(2) Gegen Bescheide der Landesregierung nach diesem Gesetz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.
(1) Der Landesregierung obliegen:
a) | alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und | |||||||||
b) | die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen. |
(2) Gegen Bescheide der Landesregierung nach diesem Gesetz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.