Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis | 6,48 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern bis | 8,28 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern bis | 10,80 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern bis | 13,11 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern bis | 14,52 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern bis | 16,17 v.H. |
über 10.000 Einwohnern bis | 17,01 v.H. |
des Ausgangsbetrages festsetzen. |
(2) Für Ortsvorsteher (§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis | 6,48 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern bis | 8,28 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern bis | 10,80 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern bis | 13,11 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern bis | 14,52 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern bis | 16,17 v.H. |
über 10.000 Einwohnern bis | 17,01 v.H. |
des Ausgangsbetrages festsetzen. |
(2) Für Ortsvorsteher (§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.