§ 5 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

6,48 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

8,28 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

10,80 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

13,11 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

14,52 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

16,17 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

17,01 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

(2) Für Ortsvorsteher (§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 19.11.2021

(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

6,48 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

8,28 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

10,80 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

13,11 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

14,52 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

16,17 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

17,01 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

(2) Für Ortsvorsteher (§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

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