§ 4 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

4,32 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

5,52 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

7,20 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

8,74 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

9,68 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

10,78 v.H.

über 10.000 Einwohnern

11,34 v.H.

des Ausgangsbetrages.

des Ausgangsbetrages.

(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

10,80 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

13,80 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

18,00 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

21,85 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

24,20 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

26,95 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

28,35 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

(3) Dem (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes auf die Ausübung des Ausgangsbetrages festsetzenAmtes vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach § 3 Abs. 2 bzw. 3.

(34) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 19.11.2021

(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

4,32 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

5,52 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

7,20 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

8,74 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

9,68 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

10,78 v.H.

über 10.000 Einwohnern

11,34 v.H.

des Ausgangsbetrages.

des Ausgangsbetrages.

(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

10,80 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

13,80 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

18,00 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

21,85 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

24,20 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

26,95 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

28,35 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

(3) Dem (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes auf die Ausübung des Ausgangsbetrages festsetzenAmtes vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach § 3 Abs. 2 bzw. 3.

(34) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

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