§ 25 T-FPO Brandmeldestellen

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei Bedarf hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder Personen als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung eines Gendarmeriepostens oder eines Polizeiwachzimmerseiner Polizeiinspektion als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden können.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.06.2005

Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei Bedarf hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder Personen als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung eines Gendarmeriepostens oder eines Polizeiwachzimmerseiner Polizeiinspektion als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden können.

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