Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass
a) | jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und | |||||||||
b) | nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden, |
sodass die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.
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