(1) Das Eigentum an Abfällen geht durch Zueignung mit folgendem Zeitpunkt an die Gemeinde, den von ihr oder vom Erzeuger sonstiger Abfälle mit der Abfuhr beauftragten Dritten, den Betreiber einer Behandlungsanlage oder den zur Rücknahme Verpflichteten über:
a) | bei Abfällen, für die eine öffentliche Müllabfuhr nach § 14 eingerichtet ist, mit ihrer Abholung bei dem Grundstück, auf dem sie anfallen bzw. mit der Bereitstellung an der vorgesehenen Sammelstelle, | |||||||||
b) | bei Abfällen, die nach § 12 zu sammeln und zu übergeben sind, mit ihrer Abholung bei dem Grundstück, auf dem sie anfallen bzw. mit der Übergabe an eine entsprechende Behandlungsanlage, | |||||||||
c) | bei Abfällen, die aufgrund einer Rücknahmeverpflichtung zurückgegeben werden, mit der Rücknahme durch den dazu Verpflichteten. |
Dies gilt nicht für im Abfall vorgefundene Wertgegenstände.
(2) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hierfür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht worden sind.
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