(1) Das Abfallwirtschaftskonzept ist zu ändern, soweit dies
a) | durch eine Änderung der dem Abfallwirtschaftsgesetz zugrunde liegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Abfallbewirtschaftung oder | |||||||||
b) | aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von abfallwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen |
erforderlich ist.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept kann geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe vorliegen und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung nicht widerspricht.
(3) Der Entwurf über die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist einer Umweltprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
(4) Für das Verfahren zur Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) | die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz und nach § 6 Abs. 3 erster Satz vier Wochen zu betragen hat, | |||||||||
b) | die Verlautbarung der Auflegung nach § 6 Abs. 3 fünfter Satz unterbleiben kann. |
(5) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Abfallwirtschaftskonzept jedenfalls alle sechs Jahre dahin zu überprüfen, ob es den abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiterhin entspricht.
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