Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 13.04.2011 bis 31.12.9999
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