Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union sowie der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel die Verwirklichung der Ziele nach § 4 Abs. 1 durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Aufklärung der Bevölkerung und durch die vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, zu fördern.
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