(1) Das Land Tirol hat für die Errichtung und den Betrieb der nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol zu sorgen. Sofern keine ausreichenden Kapazitäten in entsprechenden öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol vorhanden sind, hat das Land Tirol für die Behandlung der im Land anfallenden Abfälle in entsprechenden Anlagen außerhalb Tirols zu sorgen.
(2) Das Land Tirol kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 durch zivilrechtliche Verträge mit anderen geeigneten Rechtspersonen sicherstellen. In solchen Verträgen sind die Behandlungsanlage, die Arten der Abfälle, für die die Behandlungsanlage bestimmt ist, sowie deren Einzugsbereich festzulegen.
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