Die Eigentümer von Grundstücken, die im Abfallwirtschaftskonzept mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. c als Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage ausgewiesen sind, können nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes vom Land Tirol die Einlösung dieser Grundstücke verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundstücke oder über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch das Land Tirol nicht zustande, so gilt die Zustimmung des Landes zur Einlösung der Grundstücke als gegeben. Wird innerhalb von weiteren sechs Monaten eine Einigung über die Vergütung nicht erzielt, so kann von beiden Teilen die Festsetzung der Vergütung durch die Landesregierung beantragt werden. Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Vergütung gelten die §§ 65 und 66 Abs. 1 und 2 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.
0 Kommentare zu § 7 T-AWG