(1) Der Bürgermeister hat demjenigen, der Siedlungsabfall entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sammelt, behandelt, bereitstellt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegenüber demjenigen, der sonstige Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sammelt, behandelt, bereitstellt oder übergibt, nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden.
(5) Die Organe der Behörde haben einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Abfallbesitzer oder dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Abfallbesitzer oder der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen.
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