Gesamte Rechtsvorschrift T-AWG

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

T-AWG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.04.2023
Gesetz vom 21. November 2007, mit dem die Abfallwirtschaft in Tirol
geregelt wird (Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 3/2008 - Landtagsmaterialien: 400/7

§ 1 T-AWG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle.

(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

§ 6a T-AWG Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes


(1) Das Abfallwirtschaftskonzept ist zu ändern, soweit dies

a)

durch eine Änderung der dem Abfallwirtschaftsgesetz zugrunde liegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Abfallbewirtschaftung oder

b)

aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von abfallwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen

erforderlich ist.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept kann geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe vorliegen und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung nicht widerspricht.

(3) Der Entwurf über die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist einer Umweltprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.

(4) Für das Verfahren zur Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz und nach § 6 Abs. 3 erster Satz vier Wochen zu betragen hat,

b)

die Verlautbarung der Auflegung nach § 6 Abs. 3 fünfter Satz unterbleiben kann.

(5) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Abfallwirtschaftskonzept jedenfalls alle sechs Jahre dahin zu überprüfen, ob es den abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiterhin entspricht.

§ 7 T-AWG Einlösungsverpflichtung


Die Eigentümer von Grundstücken, die im Abfallwirtschaftskonzept mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. c als Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage ausgewiesen sind, können nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes vom Land Tirol die Einlösung dieser Grundstücke verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundstücke oder über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch das Land Tirol nicht zustande, so gilt die Zustimmung des Landes zur Einlösung der Grundstücke als gegeben. Wird innerhalb von weiteren sechs Monaten eine Einigung über die Vergütung nicht erzielt, so kann von beiden Teilen die Festsetzung der Vergütung durch die Landesregierung beantragt werden. Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Vergütung gelten die §§ 65 und 66 Abs. 1 und 2 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.

§ 8 T-AWG Förderungsmaßnahmen


Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union sowie der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel die Verwirklichung der Ziele nach § 4 Abs. 1 durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Aufklärung der Bevölkerung und durch die vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, zu fördern.

§ 9 T-AWG Vorsorge für die Behandlung der in Tirol anfallenden Abfälle


(1) Das Land Tirol hat für die Errichtung und den Betrieb der nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol zu sorgen. Sofern keine ausreichenden Kapazitäten in entsprechenden öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol vorhanden sind, hat das Land Tirol für die Behandlung der im Land anfallenden Abfälle in entsprechenden Anlagen außerhalb Tirols zu sorgen.

(2) Das Land Tirol kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 durch zivilrechtliche Verträge mit anderen geeigneten Rechtspersonen sicherstellen. In solchen Verträgen sind die Behandlungsanlage, die Arten der Abfälle, für die die Behandlungsanlage bestimmt ist, sowie deren Einzugsbereich festzulegen.

§ 9a T-AWG (weggefallen)


§ 9a T-AWG (weggefallen) seit 13.04.2011 weggefallen.

§ 10 T-AWG Allgemeine Pflichten


Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden.

§ 12 T-AWG Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen


Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass

a)

jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und

b)

nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden,

sodass die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.

§ 13 T-AWG Behördliche Aufsicht


(1) Der Bürgermeister hat demjenigen, der Siedlungsabfall entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sammelt, behandelt, bereitstellt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegenüber demjenigen, der sonstige Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sammelt, behandelt, bereitstellt oder übergibt, nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden.

(5) Die Organe der Behörde haben einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Abfallbesitzer oder dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Abfallbesitzer oder der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen.

§ 15a T-AWG Eigentumsübergang


(1) Das Eigentum an Abfällen geht durch Zueignung mit folgendem Zeitpunkt an die Gemeinde, den von ihr oder vom Erzeuger sonstiger Abfälle mit der Abfuhr beauftragten Dritten, den Betreiber einer Behandlungsanlage oder den zur Rücknahme Verpflichteten über:

a)

bei Abfällen, für die eine öffentliche Müllabfuhr nach § 14 eingerichtet ist, mit ihrer Abholung bei dem Grundstück, auf dem sie anfallen bzw. mit der Bereitstellung an der vorgesehenen Sammelstelle,

b)

bei Abfällen, die nach § 12 zu sammeln und zu übergeben sind, mit ihrer Abholung bei dem Grundstück, auf dem sie anfallen bzw. mit der Übergabe an eine entsprechende Behandlungsanlage,

c)

bei Abfällen, die aufgrund einer Rücknahmeverpflichtung zurückgegeben werden, mit der Rücknahme durch den dazu Verpflichteten.

Dies gilt nicht für im Abfall vorgefundene Wertgegenstände.

(2) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hierfür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht worden sind.

§ 16 T-AWG Betriebspflichten für öffentliche Behandlungsanlagen


Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage ist verpflichtet, jene im Einzugsbereich angefallenen Abfälle zu übernehmen, für die die Anlage bestimmt ist.

§ 17 T-AWG


(1) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in einem Tarif festzulegen.

(2) Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens zehn Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Inhaber der öffentlichen Behandlungsanlage hat der Landesregierung drei, sechs und acht Jahre nach rechtskräftiger Genehmigung des Tarifs unaufgefordert einen Bericht darüber vorzulegen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Tarifgenehmigung geändert haben.

(3) In einem Verfahren nach Abs. 2 sind die im Einzugsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zu hören.

(4) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat den Organen der Landesregierung die zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Treten nach der Erteilung der Genehmigung Umstände ein, die den Tarif als nicht mehr angemessen erscheinen lassen, so ist von Amts wegen eine Überprüfung durchzuführen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der ursprünglich genehmigte Tarif aufgrund der geänderten Umstände betriebswirtschaftlich nicht mehr angemessen ist, so kann die Landesregierung den Tarif von Amts wegen neu festsetzen.

(6) Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Abs. 2 eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat.

§ 18 T-AWG Auflassung von ehemals öffentlichen Deponien


Können erforderliche Aufträge nach § 51 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2009, dem Inhaber einer ehemals öffentlichen Deponie nach dem Abfallwirtschaftskonzept, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 45/1993, 114/1993, 74/1994, 22/1995, 70/1996, 100/1997, 26/1999, 13/2000, 51/2004, 27/2005 und 54/2006 nicht auferlegt werden, so sind diese Maßnahmen unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche vom Land Tirol vorzunehmen.

§ 19 T-AWG


(1) Enteignet werden kann:

a)

für öffentliche Behandlungsanlagen, die nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder waren, samt zugehörigen Nebenanlagen, wie Zufahrtsstraßen, Rohrleitungen und dergleichen,

b)

für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der geordneten Behandlung oder Verbringung des in Tirol anfallenden Restmülls und Sperrmülls erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung.

§ 20 T-AWG


(1) Wer

a)

als Abfallsammler (Übernehmer) die der Andienungspflicht nach § 14 Abs. 2 lit. c unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des nach § 5 Abs. 4 lit. b festgelegten Einzugsbereiches verbringt oder

b)

den Betriebspflichten nach § 16 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,

b)

als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 3 nicht nachkommt,

c)

als Abfallbesitzer von sonstigen Abfällen den Aufträgen nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

d)

den Vorschriften der Müllabfuhrordnung über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zuwiderhandelt,

e)

beim Durchsuchen von Müllbehältern, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden, den Aufstellungsort verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt, oder

f)

trotz Aufforderung nach § 17 Abs. 6 keinen Antrag im Sinn des § 17 Abs. 2 einbringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Im Fall des Abs. 1 lit. a gilt als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens oder, sofern auch keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Abfallübernahme.

(5) Im Fall des Abs. 2 lit. c gilt jener Ort, an dem die sonstigen Abfälle entstehen, als Tatort.

(6) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen.

§ 21 T-AWG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 21a T-AWG


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.

§ 21b T-AWG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 3, 5 bis 7, 10 bis 15, 16, 17 und 19, erforderlich sind:

a)

von Einschreitern, Abfallbesitzern, Abfallerzeugern, Inhabern von öffentlichen Behandlungsanlagen, Grundeigentümern und von den über Grundstücke Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide,

b)

von Sachverständigen, Projektanten, Aufsichtsorganen, Vertretern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 22 T-AWG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9 und 9a mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2003, außer Kraft.

(3) Die §§ 9 und 9a treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (T-AWG) Fundstelle


Gesetz vom 21. November 2007, mit dem die Abfallwirtschaft in Tirol
geregelt wird (Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz)

LGBl. Nr. 3/2008

Änderung

LGBl. Nr. 28/2011, 150/2012, 130/2013

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Feststellungsverfahren

§ 4

Ziele und Grundsätze

2. Abschnitt
Aufgaben des Landes Tirol

§ 5

Abfallwirtschaftskonzept

§ 6

Verfahren zur Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes

§ 6a

Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes

§ 7

Einlösungsverpflichtung

§ 8

Förderungsmaßnahmen

§ 9

Vorsorge für die Behandlung der in Tirol anfallenden Abfälle

3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Abfällen

§ 10

Allgemeine Pflichten

§ 11

Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen

§ 12

Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen

§ 13

Behördliche Aufsicht

§ 14

Öffentliche Müllabfuhr

§ 15

Müllabfuhrordnung

§ 15a

Eigentumsübergang

4. Abschnitt
Öffentliche Behandlungsanlagen

§ 16

Betriebspflichten für öffentliche Behandlungsanlagen

§ 17

Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen

§ 18

Auflassung von ehemals öffentlichen Deponien

§ 19

Enteignung

5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 20

Strafbestimmungen

§ 21

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 21a

Umsetzung von Unionsrecht

§ 22

Inkrafttreten

 

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