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(1) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden betrieblichen Abfälle so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage abzuführen, dass Beeinträchtigungen im Sinn des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Nicht verwertbare betriebliche Abfälle, mit Ausnahme jener Abfälle, die nach § 5 Z 7 der Deponieverordnung abgelagert werden dürfen, sind in Abhängigkeit von ihrem Entstehungsort zu der nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlage abzuführen.
(2) Die Erzeuger von betrieblichensonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass jene Abfälle,
a) | jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und | |||||||||
b) | nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden, |
sodass die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, getrennt gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt oder zu einer entsprechenden Behandlungsanlage verbrachtInteressen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden betrieblichen Abfälle so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage abzuführen, dass Beeinträchtigungen im Sinn des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Nicht verwertbare betriebliche Abfälle, mit Ausnahme jener Abfälle, die nach § 5 Z 7 der Deponieverordnung abgelagert werden dürfen, sind in Abhängigkeit von ihrem Entstehungsort zu der nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlage abzuführen.
(2) Die Erzeuger von betrieblichensonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass jene Abfälle,
a) | jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und | |||||||||
b) | nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden, |
sodass die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, getrennt gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt oder zu einer entsprechenden Behandlungsanlage verbrachtInteressen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.