§ 12 T-AWG Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden betrieblichen Abfälle so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage abzuführen, dass Beeinträchtigungen im Sinn des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Nicht verwertbare betriebliche Abfälle, mit Ausnahme jener Abfälle, die nach § 5 Z 7 der Deponieverordnung abgelagert werden dürfen, sind in Abhängigkeit von ihrem Entstehungsort zu der nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlage abzuführen.

(2) Die Erzeuger von betrieblichensonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass jene Abfälle,

a)

jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und

b)

nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden,

sodass die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, getrennt gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt oder zu einer entsprechenden Behandlungsanlage verbrachtInteressen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 12.04.2011

In Kraft vom 01.01.2009 bis 12.04.2011

(1) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden betrieblichen Abfälle so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage abzuführen, dass Beeinträchtigungen im Sinn des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Nicht verwertbare betriebliche Abfälle, mit Ausnahme jener Abfälle, die nach § 5 Z 7 der Deponieverordnung abgelagert werden dürfen, sind in Abhängigkeit von ihrem Entstehungsort zu der nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlage abzuführen.

(2) Die Erzeuger von betrieblichensonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass jene Abfälle,

a)

jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und

b)

nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden,

sodass die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, getrennt gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt oder zu einer entsprechenden Behandlungsanlage verbrachtInteressen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.

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