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(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
a) | vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, | |||||||||
b) | vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Förderungswerbers und von sonstigen mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen: Identifikationsdaten, | |||||||||
c) | vom gesetzlichen Vertreter: | |||||||||
d) | von Arbeitgebern der in der lit. a genannten Person: Identifikationsdaten, | |||||||||
e) | von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Identifikationsdaten, |
(23) Das Amt der Tiroler LandesregierungDer nach Abs. 1 Verantwortliche darf die im Abs. 12 genannten personenbezogene Daten überdies in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, genannten Maßnahmen zu treffenverarbeiten.
(4) Das Amt der Tiroler LandesregierungDer nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 12 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Als Daten über soziale Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Beruf und Beschäftigungsdauer.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
a) | vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, | |||||||||
b) | vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Förderungswerbers und von sonstigen mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen: Identifikationsdaten, | |||||||||
c) | vom gesetzlichen Vertreter: | |||||||||
d) | von Arbeitgebern der in der lit. a genannten Person: Identifikationsdaten, | |||||||||
e) | von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Identifikationsdaten, |
(23) Das Amt der Tiroler LandesregierungDer nach Abs. 1 Verantwortliche darf die im Abs. 12 genannten personenbezogene Daten überdies in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, genannten Maßnahmen zu treffenverarbeiten.
(4) Das Amt der Tiroler LandesregierungDer nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 12 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Als Daten über soziale Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Beruf und Beschäftigungsdauer.