(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, binnen zwei Wochen einzuberufen, die vom Tag der Einbringung des Verlangens an gerechnet, binnen drei Wochen stattzufinden hat.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn der Obmann (§ 10 Abs. 3) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5 AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Stimmabgabe nicht nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(5) Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen. Der Abschluß von Verträgen oder die Ansuchen um Aufnahme von Darlehen und Krediten durch die Zusammenlegungsgemeinschaft bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde; die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges eintreten würde.
(6) Die Agrarbehörde ist zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie nimmt daran mit beratender Stimme teil; ihr ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
(7) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Gemeinden und im Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften sind, sofern deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie nehmen daran mit beratender Stimme teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013
0 Kommentare zu § 14 StZLG 1982