§ 12 StZLG 1982 § 12

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Tätigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft ist näher durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung dem Gesetz widersprechende Regelungen enthält.

(2) Die Satzung ist von der Agrarbehörde zu erlassen, wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft diese nicht innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Einleitungsverordnung der Agrarbehörde vorlegt.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Zusammenlegungsgemeinschaft,

2.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

3.

die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,

4.

die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung und die Funktionsdauer und die Aufgabenbereiche der Organe,

5.

die Vertretung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Zusammenlegungsgemeinschaft begründet werden,

6.

die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Zusammenlegungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

7.

die Liquidierung ihres Vermögens im Falle der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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