§ 10 StZLG 1982 § 10

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind

1.

die Vollversammlung,

2.

der Ausschuß,

3.

der Obmann,

4.

der Kassier,

5.

der Schriftführer.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (Mitglieder).

(3) Dem Ausschuß gehören der Obmann, der Kassier, der Schriftführer sowie weitere Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, deren Anzahl in der Ausschreibung zur Wahl von der Agrarbehörde festzulegen ist, an. Im Falle der Verhinderung des Obmannes, Kassiers oder Schriftführers kommen deren Rechte und Pflichten deren Stellvertretern zu. Bei Verhinderung eines weiteren Mitgliedes des Ausschusses wird dieses vom Ersatzmitglied vertreten.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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