§ 11 StZLG 1982

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),die Erlassung oder Änderung der Satzung (Paragraph 12,),
    3. 3.Ziffer 3das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (§ 13 Abs. 2),das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (Paragraph 13, Absatz 2,),
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,
    5. 5.Ziffer 5der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (§ 23 Abs. 3),der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 23, Absatz 3,),
    6. 6.Ziffer 6die Vergabe von geodätischen, technisch-wirtschaftlichen sowie ökologischen Arbeiten (§ 55 Abs. 2).die Vergabe von geodätischen, technisch-wirtschaftlichen sowie ökologischen Arbeiten (Paragraph 55, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (§ 7 Abs. 5),die Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (Paragraph 7, Absatz 5,),
    2. 2.Ziffer 2die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (§ 17 Abs. 3 lit. a),die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (Paragraph 17, Absatz 3, Litera a,),
    3. 3.Ziffer 3die Vorschreibung der Geldausgleiche (§ 17 Abs. 8),die Vorschreibung der Geldausgleiche (Paragraph 17, Absatz 8,),
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 9,die Stellungnahme gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 9,,
    5. 5.Ziffer 5die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (§ 22 Abs. 3),die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 22, Absatz 3,),
    6. 6.Ziffer 6die Stellungnahme gemäß § 32 Abs. 2,die Stellungnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2,,
    7. 7.Ziffer 7die Auszahlung von Geldabfindungen (§ 33 Abs. 4),die Auszahlung von Geldabfindungen (Paragraph 33, Absatz 4,),
    8. 8.Ziffer 8die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (§ 56 Abs. 1),die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (Paragraph 56, Absatz eins,),
    9. 9.Ziffer 9die Umlage der Kosten (§ 64 Abs. 1 und 2),die Umlage der Kosten (Paragraph 64, Absatz eins und 2),
    10. 10.Ziffer 10die Vorschreibung von Vorschüssen (§ 65 Abs. 1),die Vorschreibung von Vorschüssen (Paragraph 65, Absatz eins,),
    11. 11.Ziffer 11die Einbringung von Rechtsmitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.
  4. (4)Absatz 4Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 StZLG 1982


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 StZLG 1982


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 StZLG 1982


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 StZLG 1982 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StZLG 1982 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 StZLG 1982
§ 12 StZLG 1982