(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat oder gemäß § 6 Abs. 1 das Verfahren eingestellt wird.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen sowie ökologischen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach dem von der Agrarbehörde nach § 23 Abs.1 festzulegenden Beitragsschlüssel diese, wie auch die Kosten ihrer Geschäftsführung, auf ihre Mitglieder umzulegen (§§ 64 bis 66).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
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