(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
0 Kommentare zu § 8 StZLG 1982