§ 3 StZLG 1982 § 3

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,

a)

die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 27), und in solche,

b)

die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (§ 28 Abs. 2).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
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