Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (Paragraph eins,) voraussichtlich erfordern.
(2)Absatz 2Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,
a)Litera adie der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 27), und in solche,die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (Paragraph 27,), und in solche,
b)Litera bdie nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (§ 28 Abs. 2).die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (Paragraph 28, Absatz 2,).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,
In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 StZLG 1982
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 StZLG 1982