§ 9 StWFG Wirtschaftsförderungsbeirat

StWFG - Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus

 1.

dem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzenden und

 2.

einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die/der aus den Reihen der Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird;

 3.

sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;

 4.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;

 5.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

 6.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;

 7.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;

 8.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;

 9.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark, sowie

10.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark. Mit Ausnahme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist für alle Mitglieder des Beirates je ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Z 3 jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.

(4) Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.

(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 24/2012

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 StWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 StWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 StWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 StWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 StWFG
§ 10 StWFG