(1) Die Landesregierung hat einen Gesellschafterausschuss zur Wahrung der Interessen des Landes Steiermark bei der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zu errichten. Dieser besteht aus sieben Personen. Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses werden durch die Landesregierung festgelegt.
(2) Dem Gesellschafterausschuss müssen je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Landesregierung vertretenen Fraktionen sowie je eine Fachkundige/ein Fachkundiger der Wirtschaftskammer Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark angehören.
(3) Der Gesellschafterausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012
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