(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an
1. | Unternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet; | |||||||||
2. | Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen, sowie | |||||||||
3. | Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet. |
(2) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.
(3) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen das Gleichbehandlungsgesetz – GIBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, einhalten.
(4) Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.
(5) Förderungswerberinnen/Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig ist oder ein derartiger Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über deren Vermögen die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, können nicht gefördert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012
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