Zweck dieses Gesetzes ist die Anhebung der Wirtschaftskraft der steirischen Wirtschaft durch die Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur und der Beschäftigungslage sowie die Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und technologischer Gesichtspunkte, insbesondere durch
1. | die Unterstützung der Gründung und des Wachstums von Unternehmen des gewerblichen Mittelstandes, des unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiches und der Industrie; | |||||||||
2. | die Schaffung und Erhaltung qualifizierter Arbeitsplätze insbesondere durch die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen – auch von Unternehmern – sowie durch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen; | |||||||||
3. | die Förderung des Wissens- und Technologietransfers, der wirtschaftsbezogenen Forschung und der Standortattraktivität; | |||||||||
4. | die Unterstützung der Nahversorgung der Bevölkerung; | |||||||||
5. | die Schaffung und Verbesserung von überbetrieblichen Infrastruktureinrichtungen insbesondere durch den Neu- und Ausbau von Impuls- und Kompetenzzentren, Industrie-, Gewerbe- und Technologieparks sowie Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung; | |||||||||
6. | die Verminderung regionaler und geschlechtsspezifischer Ungleichgewichte sowie die Unterstützung regionaler Initiativen; | |||||||||
7. | die Unterstützung der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Cluster- und Netzwerkbildung sowie von Unternehmenskooperationen; | |||||||||
8. | die Anbahnung und den Ausbau internationaler Wirtschafts- sowie Forschungs- und Entwicklungsbeziehungen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung und Interregionalisierung heimischer Unternehmungen. |
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