Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Förderungsmittel werden aufgebracht durch
1.
vom Landtag bewilligte Mittel;
2.
Refinanzierung am Kapitalmarkt;
3.
Einnahmen der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. einschließlich der Tochtergesellschaften;
4.
sonstige dem Förderungszweck gewidmete Mittel.
In Kraft seit 25.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 StWFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 StWFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 StWFG