§ 4 StWFG Mittelaufbringung

StWFG - Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Förderungsmittel werden aufgebracht durch

1.

vom Landtag bewilligte Mittel;

2.

Refinanzierung am Kapitalmarkt;

3.

Einnahmen der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. einschließlich der Tochtergesellschaften;

4.

sonstige dem Förderungszweck gewidmete Mittel.

In Kraft seit 25.01.2002 bis 31.12.9999
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