(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch
1. | finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse; | |||||||||
2. | Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien; | |||||||||
3. | Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen; | |||||||||
4. | Übernahme von (stillen) Beteiligungen; | |||||||||
5. | Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back); | |||||||||
6. | Venture Capital; | |||||||||
7. | die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken; | |||||||||
8. | den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten; | |||||||||
9. | Darlehen. |
(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009
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