§ 3 StWFG Arten der Förderung

StWFG - Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch

1.

finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;

2.

Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;

3.

Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;

4.

Übernahme von (stillen) Beteiligungen;

5.

Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);

6.

Venture Capital;

7.

die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;

8.

den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;

9.

Darlehen.

(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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