§ 109 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Strafen für Ordnungswidrigkeiten

§ 109. Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

1.

der Verweis;

2.

die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;

3.

die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 87§ 93) oder BesuchsempfangTelefongespräche (§ 93§ 96a);

4.

die Geldbuße;

5.

der Hausarrest.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993

Strafen für Ordnungswidrigkeiten

§ 109. Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

1.

der Verweis;

2.

die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;

3.

die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 87§ 93) oder BesuchsempfangTelefongespräche (§ 93§ 96a);

4.

die Geldbuße;

5.

der Hausarrest.

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