§ 109 StVG Strafen für Ordnungswidrigkeiten

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 109.Paragraph 109,

Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsder Verweis;
  2. 2.Ziffer 2die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
  3. 3.Ziffer 3die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 87§ 93) oder BesuchsempfangTelefongespräche (§ 93§ 96a);die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (Paragraph 54,), Fernsehempfang (Paragraph 58,), Briefverkehr (Paragraph 87,) oder, Besuchsempfang (Paragraph 93,) oder Telefongespräche (Paragraph 96 a,);
  4. 4.Ziffer 4die Geldbuße;
  5. 5.Ziffer 5der Hausarrest.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
§ 109.Paragraph 109,

Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsder Verweis;
  2. 2.Ziffer 2die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
  3. 3.Ziffer 3die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 87§ 93) oder BesuchsempfangTelefongespräche (§ 93§ 96a);die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (Paragraph 54,), Fernsehempfang (Paragraph 58,), Briefverkehr (Paragraph 87,) oder, Besuchsempfang (Paragraph 93,) oder Telefongespräche (Paragraph 96 a,);
  4. 4.Ziffer 4die Geldbuße;
  5. 5.Ziffer 5der Hausarrest.

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