(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gilt Folgendes:
1. | Anhängige Verfahren, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen sind oder keiner Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien des Verfahrens sind von der Einstellung zu verständigen. | |||||||||
2. | Sonstige Verfahren – mit Ausnahme der in Abs. 5 geregelten Angelegenheiten – sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. | |||||||||
a) | Ab dem rechtskräftigen Abschluss der Betriebsstättenverfahren gelten diese Betriebsstätten als Veranstaltungsstätten nach diesem Gesetz, wobei sich auch die behördliche Zuständigkeit nach diesem Gesetz richtet. | |||||||||
b) | Für Bewilligungen für Varieté-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen gilt Abs. 4 sinngemäß. |
(2) Die Überwachung von Veranstaltungen richtet sich nach jener Rechtslage, die für die Beurteilung der Veranstaltung maßgeblich war.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Betriebsstätten (§ 21 ff Veranstaltungsgesetz 1969), die der Abhaltung von Veranstaltungen dienen, sowie Motorsportanlagen (§ 22b Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes:
1. | Die Genehmigungen bleiben vorläufig aufrecht. Die Stätten gelten als Veranstaltungsstätten nach diesem Gesetz, wobei sich auch die behördliche Zuständigkeit nach diesem Gesetz richtet. | |||||||||
2. | Die bestehenden Betriebsstätten müssen jedoch hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz und brandschutztechnischer Anforderungen nachgerüstet werden, wenn sie den erforderlichen Mindeststandards nicht entsprechen. Diese Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung eine Prüfbescheinigung gemäß § 20, die auch die Einhaltung oder Nachrüstung der in der Verordnung festgelegten Mindeststandards bestätigen muss, vorgelegt wird. |
(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Varieté-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen (§ 5 Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes:
1. | Die Bewilligungen bleiben vorläufig aufrecht. Sie dürfen jedoch nur dann ausgeübt werden, wenn die Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen unter sinngemäßer Anwendung des § 26 dieses Gesetzes registriert wurden. | |||||||||
2. | Die Bewilligung erlischt, wenn ein Verfahren über einen Antrag nach § 10 dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
(5) Das Veranstaltungsgesetz 1969 ist für Geld- und Unterhaltungsspielapparate, Spielsalons und Spielstuben mit folgenden Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden:
1. | Die Erteilung von Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielapparaten ist nicht mehr zulässig. | |||||||||
2. | Die Erteilung von Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten ist nur befristet bis zum 31. Dezember 2015 zulässig. | |||||||||
3. | Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten (§ 5a) bleiben längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 aufrecht. | |||||||||
4. | Die Anzeige von Geldspielapparaten ist nicht mehr zulässig; für diese Apparate darf eine neue Bescheinigung für die Aufstellung und den Betrieb, ausgenommen im Rahmen eines Austausches nach § 34 Abs. 9, nicht mehr ausgestellt werden. | |||||||||
5. | Die Anzeige von Unterhaltungsspielapparaten ist zulässig; eine neue Bescheinigung für die Aufstellung und den Betrieb dieser Apparate ist jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 gültig. | |||||||||
6. | Bescheinigungen für die Aufstellung und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten (§ 34 Abs. 6, 7, 8 und 9), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015. Eine Fristverlängerung nach § 34 Abs. 7 oder ein Austausch nach § 34 Abs. 9 ist bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. | |||||||||
7. | Die Verordnung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate, LGBl. Nr. 35/1986, ist bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden. | |||||||||
8. | Die Neubewilligung von Spielsalons ist nicht mehr zulässig. | |||||||||
9. | Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Spielsalons dürfen – auch im Fall einer zulässigen Verlängerung der Bewilligung – längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter betrieben werden. | |||||||||
10. | Die Neubewilligung von Spielstuben ist nur befristet bis zum 31. Dezember 2015 zulässig. |
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