Die 1974 geborene Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 1992/93 an der Karl-Franzens-Universität Graz ein Medizinstudium. Mit dem Wintersemester 1995/96 inskribierte sie an der Technischen Universität Graz - vorerst - zusätzlich ein Architekturstudium. Am 21. Oktober 1996 (also im Wintersemester 1996/97) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das letztgenannte Studium bei der Stipendienstelle Graz als zuständiger Studienbeihilfenbe... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §13 Abs1;StudFG 1992 §14 Abs1;StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;StudFG 1992 §17 Abs1;StudFG 1992 §6 Z3;StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201;
Rechtssatz: Im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 sind der Studienwechsel und die Neuinskription eines Studiums zusätzlich zu einem bereits inskribierten (Erststudium) Studium nicht ident zu behandeln und müssen auch zeitlich... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §13 Abs1;StudFG 1992 §14 Abs1;StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;StudFG 1992 §17 Abs1;StudFG 1992 §6 Z3;StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201;
Rechtssatz: Ein für die Beurteilung eines Antrages auf Studienbeihilfe relevanter Studienwechsel liegt nur dann vor, wenn die Änderung der Entscheidung, für welches Studium von mehreren parallel inskribierten Studien die Studienbei... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin begann ihr Studium der Soziologie an der Universität Linz (im folgenden Erststudium) im Wintersemester (WS) 1991/92.Sie war insgesamt sieben Semester zu diesem Studium zugelassen und fünf Semester inskribiert. Im WS 1992/93 (also im 3. Semester des Erststudiums) nahm sie eine Ganztagsbeschäftigung bei der Finanzlandesdirektion für ... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/09/02 98/12/0099 2 Stammrechtssatz Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den G... mehr lesen...
Aufgrund der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde, der ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Die 1966 geborene Beschwerdeführerin besuchte nach Erlangung der Reifeprüfung 1985 bis 1987 die Wirtschafts- und Fremdsprachenakademie (WFA) in Salzburg, die von der Handelskammer Salzburg geführt wird. Um den Absolventen des viersemestrigen Lehrganges staatliche Zeugnisse zu verschaffen, empfieh... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 1991/92 an der Universität Klagenfurt ihr Studium der "Angewandten Betriebswirtschaft". Sie war drei Semester (bis einschließlich des Wintersemesters 1992/93) in dieser Studienrichtung inskribiert. Im Wintersemester 1996/97 inskribierte die Beschwerdeführerin an der Universität Graz die Studienrichtung Rechtswissenschaften. Am 13. Dezember 1996 stellte sie bei der zuständigen Stipendienstelle Graz einen Antrag auf Gewährung einer Studien... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1994/95 an der Universität Linz sein Studium der Studienrichtung Betriebswirtschaft. Er bezog im Studienjahr 1995/96 Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992). Am 25. Oktober 1996 exmatrikulierte der Beschwerdeführer an der Universität Linz. Er nahm in der Folge im Wintersemester 1996/97 am Holztechnikum Kuchl/Salzburg den Fachhochschul-Studiengang "Holztechnik und Holzwirtschaft" auf. Sein im Dezember 1996 gestel... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/09/02 98/12/0099 1 (hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 17 Abs 1 iVm § 75 Abs9 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201; Hinweis VfGH E 24.2.1998... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/09/02 98/12/0099 2 Stammrechtssatz Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den G... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/09/02 98/12/0099 2 Stammrechtssatz Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den G... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §13 Abs1;StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;StudFG 1992 §3 Abs1 Z1;StudFG 1992 §3 Abs5;StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201;
Rechtssatz: Ein Studium sowohl iSd § 13 Abs 1 StudFG 1992 als auch iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201 liegt bereits bei Inskription (bzw Zulassung nach den UniStG 1997) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw Ausbildungsvor... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen e... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/09/02 98/12/0099 1 Stammrechtssatz Nach § 75 Abs 9 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201, gilt die neue Rechtslage, wenn das Vorstudium zwar VOR dem Inkrafttreten der Novelle (1.9.1996) begonnen wurde, der Studienwechsel jedoch erst nac... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 75 Abs 9 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201, gilt die neue Rechtslage, wenn das Vorstudium zwar VOR dem Inkrafttreten der Novelle (1.9.1996) begonnen wurde, der Studienwechsel jedoch erst nach deren Inkrafttreten erfolgte. Schlagworte Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...