§ 7 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Einkommen,

2.

Familienstand und

3.

Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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