Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsMaßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.Ziffer einsEinkommen,
2.Ziffer 2Familienstand und
3.Ziffer 3Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2)Absatz 2Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3)Absatz 3Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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