(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Einkommen, | |||||||||
2. | Familienstand und | |||||||||
3. | Familiengröße | |||||||||
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners. |
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
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