(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. | Studienbeihilfen, | |||||||||
2. | Versicherungskostenbeiträge, | |||||||||
3. | Studienzuschüsse, | |||||||||
4. | Beihilfen für Auslandsstudien und | |||||||||
5. | Studienabschluss-Stipendien. |
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. | Fahrtkostenzuschüsse, | |||||||||
2. | Mobilitätsstipendien, | |||||||||
3. | Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung, | |||||||||
4. | Reisekostenzuschüsse, | |||||||||
5. | Sprachstipendien, | |||||||||
6. | Leistungsstipendien, | |||||||||
7. | Förderungsstipendien und | |||||||||
8. | Studienunterstützungen | |||||||||
zuerkannt werden. |
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
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