Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1.Ziffer einsStudienbeihilfen,
2.Ziffer 2Versicherungskostenbeiträge,
3.Ziffer 3Studienzuschüsse,
4.Ziffer 4Beihilfen für Auslandsstudien und
5.Ziffer 5Studienabschluss-Stipendien.
(2)Absatz 2Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1.Ziffer einsFahrtkostenzuschüsse,
2.Ziffer 2Mobilitätsstipendien,
3.Ziffer 3Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
4.Ziffer 4Reisekostenzuschüsse,
5.Ziffer 5Sprachstipendien,
6.Ziffer 6Leistungsstipendien,
7.Ziffer 7Förderungsstipendien und
8.Ziffer 8Studienunterstützungen
zuerkannt werden.
(3)Absatz 3Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4)Absatz 4Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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