§ 3 StudFG Österreichische Staatsbürger

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
    1. 1.Ziffer einsordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
    2. 2.Ziffer 2Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
    3. 3.Ziffer 3ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
    4. 4.Ziffer 4ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
    5. 5.Ziffer 5ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
    6. 6.Ziffer 6ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:Den im Absatz eins, genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsin Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
    2. 2.Ziffer 2in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
  5. (5)Absatz 5Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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