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(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Einkommen, | |||||||||
2. | Familienstand und | |||||||||
3. | Familiengröße | |||||||||
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners. |
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Einkommen, | |||||||||
2. | Familienstand und | |||||||||
3. | Familiengröße | |||||||||
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners. |
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.