§ 7 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Einkommen,

2.

Familienstand und

3.

Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.09.1994 bis 31.12.2009

(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Einkommen,

2.

Familienstand und

3.

Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

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